24.09.2016

Satzung

 

der Kleingartenanlage „Am Fernsehturm“ e.V.

 

Sitz :

Schwerin

Plater Straße 2

19063 Schwerin

 

§ 1

 

Name, Sitz, Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen: Kleingartenanlage „Am Fernsehturm“ e.V.

 

1.   Er hat seinen Sitz in Schwerin und umfasst den Bereich der Gemarkung Zippendorf Flur Nr. 3.

 

2.   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der VR 67 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.   Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V. Schwerin-Stadt.

 

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben, Ziele des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsförderungsgesetzes vom 16.11.1989, in dem seine Aufgaben auf die Wahrung der kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter laut:

 

-      Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 in seiner Änderung vom 01.05.1994 und in der jeweils geltenden Fassung

 

-      der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68)

 

gerichtet sind.

 

Das Vermögen des Vereins soll bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder bei Auflösung des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung des Vermögens soll erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Gewerbliche Verkäufe auf dem Vereinsgelände (außer Vereinsheim) sind nur mit schriftlicher Genehmigung und abgeschlossenem Vertrag durch/mit dem Vereinsvorstand gestattet.

 

Dem Zwecke des Vereins soll vor allem dienen:

 

1.     Land anzupachten und an seine Vereinsmitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.

 

2.     Die Förderung des Kleingartenwesens, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung sowie umweltfreundlicher Gestaltung von Bebauungsgebieten.

 

3.     Den Zusammenschluss von Kleingärten unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele.

 

4.     Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Vereinsmitglieder zu befähigen, in rationeller Weise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.

 

5.     Die Vereinsmitglieder werden in juristischen Fragen kostenlos durch den Vereinsvorstand beraten.

 

Ziel ist es:

 

-         Die Gemeinschaftsarbeit in der Gesamtanlage nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Schönheit zu organisieren.

 

-         Der Verein gewährt im Rahmen der Möglichkeiten einschlägige Rechtsberatung und Rechtshilfe.

 

-         In enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden eine Ortsplanung zu beeinflussen, welche die Dauerkleingartenanlage sichert.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft kann jede natürliche, geschäftsfähige Person erwerben, die gewillt ist, die Aufnahmegebühr zu entrichten und den Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

 

2.     Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Bei der Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeiten der Vereinssatzung mit den Anschlussordnungen an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Verein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

 

3. Vereinsmitglieder können auch solche Personen werden, welche kein Unterpachtvertrag abschließen, aber das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

 

2.     Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31.07. schriftlich erklärt werden. Begründete Kündigungen nach diesem Termin können vom Vereinsvorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden.

 

3.     Ist ein rechtfertigender Tatbestand nach § 9 der Satzung oder XII. der Gartenordnung oder dem Pachtvertrag gegeben, kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein durch die Jahresmitgliederversammlung erfolgen. Bei Verträgen ab dem 03.10.1990 erlischt mit der Mitgliedschaft automatisch auch das Pachtverhältnis.

Die Kündigung des Pachtvertrages erfolgt durch den Vereinsvorstand gem. der gesetzlichen Vorgaben, sowie den Festlegungen der Vereinssatzung, Gartenordnung und des Pachtvertrages.

 

4.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt für das ausgeschiedene Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vereinsvorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6

 

Der Vereinsvorstand

 

1.     Der Vereinsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Schriftführer/in

c) dem Mitglied für Finanz- und Vermögensfragen

d)dem Mitglied für Vereins- und Rechtsfragen

e)dem Mitglied für Elektrofragen

f)dem Mitglied für Wasserfragen

Der gewählte Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den

Stellvertreter des 1.Vorsitzenden.

Die Vereinsvorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

 

2.     Je 2 Mitglieder des Vereinsvorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Sie können anderen Vollmacht erteilen, bleiben jedoch zur Überwachung der Angelegenheit verpflichtet.

 

3.     Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vereinsvorstand durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist. Jedes Vereinsvorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

 

4.     Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

5.     Der Vereinsvorstand entscheidet über die Zuwendung von Gartenparzellen.

 

6.     Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 Vereinsvorstandsmitgliedern, darunter des 1. Vorsitzenden oder des

Stellvertreters des 1.Vorsitzenden.

7.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters. Ein Beschluss ist ohne Zusammenkunft gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vereinsvorstandes schriftlich zustimmen.

 

8.     Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sollten mindestens enthalten, die Namen der anwesenden Personen, die gefassten Beschlüsse und die genauen Abstimmungsergebnisse. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vereinsvorstandsmitgliedern zuzustellen.

 

9.   (1) Grundsätzlich ist jede Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.

Auf Beschluss der Jahresmitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission, den Wegeverantwortlichen sowie den Mitgliedern des Wasser- und Elektroaktives eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.

Die steuer-und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

 

(2) Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushalts-planes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushalts-plan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden,

gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.

 

 

§ 7

 

Der erweiterte Vereinsvorstand

 

ersatzlos gestrichen auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am 29.09.2001

 

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.     Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:

a)   die Jahresmitgliederversammlung,

b)   die außerordentliche Mitgliederversammlung,

c)   die Mitgliederversammlung.

 

 

2.     Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten September / Oktober stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen stattfinden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vereinsvorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden.

 

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch die Vereinsmitglieder gefordert werden, wenn dem Verein augenscheinlich erheblicher Schaden zugefügt wurde oder werden soll. Gemäß § 37 BGB müssen diese Forderung 10 % unserer Vereinsmitglieder an den Vereinsvorstand stellen.

 

3.     Der Jahresmitgliederversammlung obliegt es, u. a. Ordnungen für das Vereinsleben zu beschließen, welche vom Vereinsvorstand zu erarbeiten sind.

a)   Die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission.

b)   Die Entlastung des Vereinsvorstandes.

c)   Die Beschlussfassung über Beiträge, die Erhebung von Rücklagen, die Verwendung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie von Darlehen und die Erhebung von Aufnahmegebühren.

d)   Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

e)   Die Wahlen des Vereinsvorstandes, der Revisionskommission und die Bestätigung der Wegeverantwortlichen als Schlichtungskommission.

f)     Den Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf Vorschlag des Vereinsvorstandes.

 

4.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Revisionskommission in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem Stellvertreter des

 

1.Vorsitzenden.

Einladungen zur Jahresmitgliederversammlung erfolgen über Aushänge

an den Bekanntmachungstafeln des Vereins.

 

5.     Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

 

6.     Bei Beschlussfassungen sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

 

a)   Eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation, bei Auflösung des Vereins.

 

b)   Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei vorzeitiger Abberufung eines Vereinsvorstandsmitgliedes.

 

c)   Eine einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in allen anderen Fällen, u. a. dem Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

 

7.     Anträge für die Mitgliederversammlungen sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die einer 2/3 - oder 3/4 Mehrheit

bedürfen.

 

8.     Es ist über jede Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet vorliegen muss.

Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.

 

 

§ 9

 

Besondere Pflichten der Vereinsmitglieder

 

Die Vereinsmitglieder haben die in der Gartenordnung und deren Anlagen aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen.

 

Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vereinsvorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen.

 

Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Der Ausgleichsbetrag ist ohne besondere Aufforderung gemeinsam mit dem Betrag der Elektroenergie zu zahlen.

 

 

§ 10

 

Kassen-, Beitrags- und Rechnungswesen

 

1.     Die Jahresbeiträge, Pacht, Umlagen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Sie sind bis zum 15. November für das Folgejahr zu zahlen. Beitrags-, Pacht-, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringeschuld der Vereinsmitglieder.

Bei Nichtzahlung besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einforderung.

 

2.     Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vereinsvorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung zur Zahlung an den Finanz- und Vermögensverwalter ist nur durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und Mitglied für Finanz- und Vermögensfragen zu unterschreiben.

 

3.     Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto eingerichtet, auf welches alle eingehenden und einzuzahlenden Gelder zu zahlen sind.

 

BIC : NOLADE21LWL

IBAN : DE58140520000390002461

Sparkasse Mecklenburg Schwerin

 

4.     Das Vereinsvorstandsmitglied für Finanzen hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vereinsvorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung sowie das Mahnverfahren verantwortlich.

 

5.     Der Vereinsvorstand legt der jeweiligen Jahresmitgliederversammlung einen Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr zur Bestätigung vor. Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.

 

 

§ 11

 

Finanzierung des Vereins

 

1.     Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen aus Beiträgen, Umlagen, Rücklagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

 

2.     Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Festbetrag je Mitglied. Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahresmitgliederversammlung beschlossen.

 

Die Höhe der Jahresgrundgebühr für Elektroenergie und Wasser wird durch die Jahresmitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Individualverbrauch an Elektroenergie und Wasser je Garten wird durch direktes Zählerablesen (jeweils 1x jährlich) und der Differenz der Zählerstände ermittelt. Die Ablesung erfolgt durch Vereinsvorstandsmitglieder, Wegeverantwortliche und das Elektroaktiv.

Der Gartenbesitzer gewährt den genannten Vereinsmitgliedern zum Ablesen des Zählerstandes Zutritt zu seinem Garten. Die Höhe der zu zahlenden Summe wird an Ort und Stelle ermittelt.

 

3.     Über die Form der Ahndung von ausstehenden Zahlungen (trotz

4.     Rechnungslegung und Mahnungen) beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

 

 

§ 12

 

Wegeverantwortliche, Schiedskommission, Schlichtungsverfahren

 

1.     Wegeverantwortliche

 

Die Wegeverantwortlichen unterstützen den Vereinsvorstand in seiner Arbeit. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.

Sie haben die Aufgabe eine ständige Verbindung des Vereinsvorstandes zu den Vereinsmitgliedern aufrecht zu erhalten. Sie nehmen auf Einladung an

 

 

Vereinsvorstandssitzungen teil und haben dort beratende Stimme. Sie erfüllen Aufgaben im Auftrag des Vereinsvorstandes.

Die Wegeverantwortlichen werden durch die Jahresmitgliederversammlung bestätigt.

 

2.     Schiedskommission

 

Die Schiedskommission setzt sich aus den Wegeverantwortlichen unter Vorsitz des Vereinsvorstandsmitglieds für Rechts- und Vereinsfragen zusammen. Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens müssen mindestens 3 Mitglieder der Schiedskommission und der Vorsitzende teilnehmen.

Ein Schlichtungsverfahren wird bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Vereinsvorstand, die sich aus der Satzung oder dem Pachtvertrag ergeben, durchgeführt.

Werden die Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht geklärt, können die betreffenden Personen eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

 

§ 13

 

Revisionskommission

 

1.     Die Revisionskommission führt die Revision durch, die durch mindestens 2 Revisionskommissionsmitglieder erfolgt.

 

2.     Die Revisionskommissionsmitglieder unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vereinsvorstand.

 

3.     Die Revision erfolgt 2x im Jahr.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung des Finanzgeschehens notwendig.

 

4.     Der Prüfbericht ist der Jahresmitgliederversammlung zu erstatten.

 

5.     Der Vereinsvorstand ist verpflichtet die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 14

 

Gestaltungsplan

 

1.     Der auf der Mitgliederversammlung vom 17.03.1988 beschlossene Gestaltungsplan bleibt in Kraft.

 

2.     Für jedes Vereinsmitglied ist die Gartenordnung des VdK „Am Fernsehturm“ e.V. in der Fassung vom 19.09.2015 gültig.

 

 

§ 15

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember

 

§ 16

 

Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen für alle Vereinsmitglieder erfolgen durch Aushang auf den an den Toren angebrachten Bekanntmachungstafeln und gelten damit als zugestellt.

Zu den Bekanntmachungen zählen auch die Einladungen zur JMV

mit Tagesordnung. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass es die Bekanntmachung nicht gelesen hat.

 

Alle anderen persönlichen Zustellungen erfolgen per Brief oder

durch Boten.

 

§ 17

 

Satzungsänderungen

 

1.     Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.

 

2.     Der Vereinsvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registriergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.

 

3.     Diese Satzung wurde 05.09.1998 durch die Jahresmitgliederversammlung beschlossen. Die vorherig letzte Änderung wurde am 09.10.2010 vorgenommen.

 

 

§ 18

 

Auflösung des Vereins

 

1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung, die mit der Tagesordnung „Auflösung der Kleingartenanlage Am Fernsehturm“ e.V. ein zu berufen ist.

 

2.   Für den Beschluss zur Auflösung der Kleingartenanlage ist mindestens eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Anlage erforderlich.

 

3.   Bei Auflösung oder Aufhebung der Kleingartenanlage „Am Fernsehturm“ e.V. oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kleingartenanlage an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.

 

4.   Das Restvermögen wird nach Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben.

 

Die „Auflösung des Vereins“ wird in die Satzung unter den § 18 eingestellt.

Das „Inkrafttreten der Satzung“ wird ab sofort unter § 19 dargestellt.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Jahresmitgliederversammlung am 24.09.2016 beschlossen.

Sie tritt mit dem Tage der Registrierung beim zuständigen Gericht in Kraft.